Postanschrift:
Am Wolfshorn 7
D - 57399 Kirchhundem
Tel.: 02764 - 7703
Mobil: 0171 - 6828742
Richtlinien der Gemeinde Kirchhundem zur Vergabe von Mitteln
aus der Sportpauschale des Landes Nordrhein-Westfalen
Präambel
Die Schaffung und Bereitstellung von Sportinfrastruktur ist Aufgabe der kommunalen und staatlichen Daseinsvorsorge, daher werden Sportstätten mit Verweis auf ihre grundlegende Funktion für die Realisierung von gesundheits-, sozial- und freizeitpolitischen Zielen gefördert.
Der Rat der Gemeinde Kirchhundem hat mit Wirkung vom 24.06.1998 Sportförderrichtlinien erlassen, um den Sport innerhalb der Gemeinde finanziell zu unterstützen. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation der Gemeinde war zuletzt der finanzielle Spielraum für die Sportförderung stark eingeschränkt. Haushaltsmittel für die Sportförderung wurden zuletzt im Haushaltsjahr 2014 eingestellt und bewilligt.
Im Land Nordrhein-Westfalen wurde bereits im Jahr 2004 die sogenannte Sportpauschale eingeführt, die die landesweite Projektförderung für kommunale und private Sportanlagen ablöste. Die anhand der jeweiligen Einwohnerzahlen einer Kommune zur Verfügung gestellten Mittel sollen auf kommunaler Ebene sowohl zur Verbesserung der kommunalen, als auch der vereinseigenen Sportstätteninfrastruktur dienen.
Die Rahmenbedingungen für eine gezielte und nachhaltige Förderung des Sports in der Gemeinde Kirchhundem werden durch die im Jahr 2020 verabschiedete Sportstättenentwicklungsplanung (,,Sport und Bewegung in Kirchhundem Abschlussbericht zur kommunalen Sportentwicklungsplanung") und die nachstehende Sportförderrichtlinie festgelegt.
§ 1 Rechtslage, Grundsätzliches, Zweckbindung
Die Kommunen erhalten Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenerfüllung. Die Einzelheiten regelt das jährliche Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG).
Gemäß GFG werden den Kommunen pauschale Zuweisungen zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) zur Verfügung gestellt.
Diese Mittel sind von den Kommunen für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit diesen Mitteln können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden. Die Kommunen entscheiden in Eigenverantwortung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.
Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden werden.
§ 2 Öffnungsklausel Vereine, Weiterleitung/Verbleib
Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2013 können die Kommunen die Mittel der Sportpauschale auch an Dritte, z.B. Vereine, weiterleiten, soweit diese Maßnahmen mit investivem Charakter durchführen und die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt wird. Die Dritten dürfen die Mittel der Sportpauschale nicht zur Deckung von Personalaufwendungen, insbesondere nicht für die Förderung der Arbeit von Übungsleitenden in Sportvereinen einsetzen. Darüber hinaus dürfen sie die Mittel nicht für die Unterhaltung der Sportstätten verwenden.
Die Gemeinde Kirchhundem macht von der Möglichkeit der Weiterleitung in Form von Investitionszuschüssen Gebrauch. Jährlich werden in den Jahren 2021-2023 100 % der vom Land zugewiesenen Sportpauschale, insgesamt 180.000 Euro, für die Vereine, die eigene Sportanlagen betreiben bzw. gemeindliche Sportanlagen gepachtet haben, zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die bereitgestellten Sportpauschalen dienen dem vom Gemeindesportverband Kirchhundem erarbeiteten und vom Rat der Gemeinde Kirchhundem beschlossenen Investitionskonzept.
Für die nachfolgenden Jahre werden 50.000 € jährlich für die Vereine, die eigene Sportanlagen betreiben, zum Abruf zur Verfügung gestellt; 10.000 € verbleiben zur Bewirtschaftung bei der Gemeinde Kirchhundem.
§ 3 Antragsverfahren, Entscheidungen
Eine Weiterleitung der Sportpauschale ist nur an Vereine möglich, die ihren Sitz in der Gemeinde Kirchhundem haben und Mitglied im Gemeindesportverband Kirchhundem sind.
Der Abruf von Mitteln aus dem dafür bereitgestellten Anteil der Sportpauschale ist nur auf Antrag des jeweiligen Vereins möglich. Der Antrag ist mit einer Beschreibung der Maßnahme und einer qualifizierten Kostenkalkulation {z.B. durch Kostenberechnung gern. DIN 276, Vorlage von mind. zwei Angeboten, etc.), einem Auslastungsnachweis der Sportanlage sowie einem Nachweis über die Gesamtfinanzierung der Investitionsmaßnahme über den Gemeindesportverband Kirchhundem an die Gemeinde Kirchhundem zu richten. Der Antrag ist bis zum 30. November des Jahres für das folgende Jahr zu stellen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung.
Zuschüsse können ausschließlich für Maßnahmen gewährt werden, die im Einklang mit der Sportstättenentwicklungsplanung stehen und somit im Interesse der Gemeinde Kirchhundem sind.
Antragsteller kann nur der Vorstand des Sportvereins sein (§ 26 BGB); einzelne Abteilungen eines Sportvereins sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands antragsberechtigt.
Eine Bezuschussung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Verein einen seiner Finanzkraft angemessenen Eigenanteil erbringt, andere Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert ist. Soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird, beträgt der Eigenanteil mindestens 25 % der Gesamtkosten.
Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bei
Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen von Sportanlagen
Trainingsbeleuchtungsanlagen
Tennisanlagen, je Spielfeld
Umkleidegebäuden bis zu einer Gesamtfläche von 120 m²
Dusch-, Umkleide, Sanitär- und Heizungsräume
Besprechungsräume {max. 25 m2)
Flure, Geräteräume
Schank- und zugehörige Nebenräume
max. 20.000 €
max. 20.000 €
max. 300 €/m²
max. 300 €/m²
max. 300 €/m²
keine Bezuschussung
Sanierungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Sportanlagen
Trainingsbeleuchtungsanlagen (Erneuerung Lampen,
Elektroverteilung, Masten)
Tennisanlagen (Deckenerneuerung,
Umzäunung)
Umkleidegebäuden:
Dach, Fenster, Sanitärräume und -anlagen,
Außenanstrich
Heizung
Kunstrasenplätzen
nach mindestens 15 Nutzungsjahren der
bestehenden Anlagen
nach mindestens 15 Nutzungsjahren der
bestehenden Anlagen
nach mindestens 10 Nutzungsjahren der
bestehenden Anlagen
nach mindestens 15 Nutzungsjahren der
bestehenden Anlagen
nach mindestens 15 Nutzungsjahren der
bestehenden Anlagen
35 % der nachgewiesenen Kosten, max. 15.000 €
50 % der nachgewiesenen Kosten; max.20.000 €
25 % der nachgewiesenen Kosten, max. 10.000 €
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 20.000 €
75 % der nachgewiesenen Kosten, max. 120.000 €
In begründeten Fällen können Einzel- bzw. Sonderprojekte gefördert werden, soweit diese eine investive bzw. investitionsunterstützende Ausrichtung haben.
Über die Bewilligung der Anträge entscheidet der Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Soziales der Gemeinde Kirchhundem auf Vorschlag der Verwaltung. Dem jeweiligen Verein wird die Entscheidung per Bescheid durch die Gemeinde Kirchhundem mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung kann der Antrag im Folgejahr erneut eingereicht werden.
§ 4 Auszahlung
Die Auszahlung des jeweiligen Investitionszuschusses erfolgt nach Bewilligung des Antrages und Inkrafttreten der Haushaltssatzung. Der Auszahlungsbetrag ist als Vorschuss zu behandeln. Die endgültige Abrechnung erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens.
Der Investitionszuschuss muss in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Bewilligung durch die Gemeinde Kirchhundem verwandt worden sein.
§ 5 Verwendungsnachweisverfahren
Über die zweckgemäße Verwendung des Investitionszuschusses ist der Gemeinde Kirchhundem spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme von dem Verein ein Nachweis vorzulegen, in dem die Verwendung der Mittel dargestellt und im Einzelnen erläutert ist.
Die Gemeinde Kirchhundem ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung, z.B. durch Einsichtnahme in Kassenbücher oder sonstige Unterlagen des Vereins sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Der Verein ist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
Wird der bewilligte Investitionszuschuss durch den Verein nicht seinem Zweck entsprechend verwendet oder wird ein Verwendungsnachweis nicht vorgelegt, so ist der Betrag in voller Höhe an die Gemeinde Kirchhundem zurückzuzahlen.
Sollten sich bei der Ausführung der Maßnahme Einsparungen im Vergleich zur Kostenkalkulation des Antrages ergeben, so ist der Investitionszuschuss anteilig an die Gemeinde Kirchhundem zurückzuzahlen, so dass der prozentuale Anteil je Maßnahme nach Ziffer 3 dieser Richtlinie nicht überschritten wird.
Sollten die Kosten die mit dem Antrag eingereichte Kalkulation übersteigen, sind diese Mehrkosten durch den Verein zu tragen; eine Erhöhung des Investitionszuschusses ist nicht möglich.
Der Verein ist verpflichtet, das Ergebnis der Maßnahme bzw. den durch die Maßnahme tangierten Vermögengegenstand mindestens 10 Jahre bzw. langfristig für den im Antrag definierten Zweck zur Verfügung zu stellen. Sollte von dieser Mindestnutzungsdauer abgewichen werden, ist der Investitionszuschuss im Verhältnis zur Nutzungsdauer anteilig an die Gemeinde Kirchhundem zurückzuzahlen.
§ 6 Bildung einer Rücklage
Nicht an Vereine ausgeschüttete Mittel aus der Sportpauschale werden einer Allgemeinen Rücklage zugeführt. Diese dient zur Finanzierung zukünftiger sportbezogener Projekte.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft. Sie soll solange Geltung haben, wie das Land Nordrhein Westfalen den Kommunen eine Sportpauschale im Rahme des GFG zur Verfügung stellt.
Die Sportförderungsrichtlinien der Gemeinde Kirchhundem vom 24.06.1998 werden mit Datum vom 31.12.2021 außer Kraft gesetzt.
Kirchhundem, den 07.10.2021
Björn Jarosz
Bürgermeister
Links
Partner des Sports