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SATZUNG

S A T Z U N G

 

für den

Gemeindesportverband Kirchhundem (GSV)

 

 

1.

Name – Wesen – Sitz

 

Der Verband führt den Namen „Gemeindesportverband Kirchhundem“. Er ist die Vereinigung der Sportvereine der Gemeinde Kirchhundem. Er hat seinen Sitz in Kirchhundem. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.

 

 

2.

Grundsätze der Tätigkeit

 

2.1 Der GSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral und bekennt sich zur demokratischen Grundordnung.

 

2.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung (im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953). Die Mitgliedervereine haben keinen Anteil am Vermögen des GSV.

 

2.3 Mittel des GSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwandt werden.

 

2.4 Die Eigenständigkeit der Vereine wird nicht berührt.

 

 

3.

Zweck und Aufgabe

 

Planmäßige Pflege des Sports nach den Satzungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Sportamt und dem Sportausschuss der Gemeinde Kirchhundem.

 

 

4.

Mitgliedschaft

 

Mitglied des GSV Kirchhundem kann jeder Sport treibende Verein der politischen Gemeinde Kirchhundem werden, soweit dieser einem Fachverband im Lande NRW angehört.

 

5.

Aufnahme

 

5.1 Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des GSV zu beantragen.

 

5.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Widerspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig.

 

 

6.

Ende der Mitgliedschaft

 

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich angezeigten Austritt aus dem GSV und wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

6.2 Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem GSV bei groben und unsportlichen Vergehen gegen die Verbandzwecke und –satzung sowie beim Ausschluss aus dem LSB NRW.

 

6.3 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

6.4 Bis zum rechtskräftigen Austritt bleibt der Verein dem GSV für alle seine Verbindlichkeiten haftbar. Sämtliches in Vereinshänden befindliches GSV-Eigentum ist zurückzugeben.

 

 

7.

Organe des GSV

 

      Organe des GSV sind:

 

7.1 die Mitgliederversammlung

7.2 der Vorstand

 

 

8.

Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des GSV. Sie bestimmt die Richtlinien, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzung andere vorliegende Anträge.

 

8.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung der Vereine erfolgt 14 Tage zuvor schriftliche mit Bekanntgabe der Tages-ordnung.

 

8.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

 

8.4 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

8.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig.

 

8.6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedervereine stattfinden.

 

8.7 Stimmübertragungen oder Anhäufungen sind nicht zulässig.

 

8.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

9.

Vorstand

 

9.1 Der Vorstand besteht aus:

 

 a) dem Vorsitzenden

 b) seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)

 c) dem Geschäftsführer = Schriftführer (Schreiber)

 d) dem Kassierer

 

9.2 Zur Vertretung des Verbandes sind der Vorsitzende bzw. der 2.  Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam befugt.

 

9.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und tätigt die Geschäfte des GSV.

 

9.4 Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen unter gleichzeitiger schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen.

Der Sportbeitrat soll grundsätzlich zu allen offiziellen Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

 

9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des Vorstandes an einem Beschluss mitgewirkt haben.

 

9.6 Dringende Beschlüsse können auch korrespondierend getroffen werden. Sie bedürfen im Nachhinein jedoch der formalen Zustimmung.

 

 

10.

Rechte und Pflichten

 

10.1 Die Verbands-Vereine entsenden zur Mitgliederversammlung Delegierte.

 

10.2 Delegierte ab 18 Jahre sind wahlberechtigt und wählbar.

 

10.3 Jeder Verein stellt einen Delegierten und je angefangene 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.

 

10.4 Das Delegiertenrecht gilt nur für den eigenen Verein.

 

10.5 Die Mitglieder unterliegen der Satzung des GSV und verpflichten sich zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 

10.6 Jeder, dem GSV angeschlossenen Verein, erklärt sich bereit, sich für sportliche Großveranstaltungen des GSV zur Verfügung zu stellen.

 

 

11.

Sportbeirat

 

11.1 Der Sportbeirat besteht aus:

 

 a) drei Beisitzern

 b) dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeinde-Sportausschusses

 c) dem Gemeindedirektor oder einem von ihm benannten Vertreter.

 

11.2 Die Beiratsmitglieder unter a) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

11.3 Der Sportbeitrat berät den Vorstand des GSV in seinen satzungsgemäßen Aufgaben.

 

11.4 Der Sportbeirat hat keine Vertretungsbefugnisse.

 

 

 

12.

Wahlen

 

12.1 Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Delegierte ab 18 Jahre.

 

12.2 Gewählt werden können alle anwesenden Mitglieder eines Sportvereins der Gemeinde Kirchhundem oder solche, die zuvor schriftlich ihre Einver-ständniserklärung abgegeben haben.

 

12.3 Vorstand und Sportbeirat (11.1 a) werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

12.4 Die Wahlperiode wird auf drei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende und Geschäftsführer des Gründungsvorstandes werden in Abänderung dieser Bestimmung bereits nach Ablauf von zwei Jahren neu gewählt.

 

12.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

 

12.6 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und können nur erfolgen, wenn sie als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurden.

 

12.7 Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Nach dem 1. Jahr scheidet ein Kassenprüfer durch Los aus und es wird ab dann jedes Jahr ein Kassenprüfen für zwei Jahre gewählt.

 

 

13.

Ausschüsse

 

13.1 Der Vorstand kann zur besseren Durchführung der Verbandsaufgaben Ausschüsse einsetzen.

 

13.2 Bei Dauerausschüssen muss die Besetzung von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

14.

Wirtschaftsführung

 

14.1 Der GSV kann bei Bedarf Beiträge erheben. Sie werden bei der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der Delegierten.

 

14.2 Die Verteilung zur Verfügung gestellter öffentlicher Mittel zur Förderung des Sports für die Mitgliedsvereine erfolgt durch den Vorstand und den Beirat.

 

14.3 Für die Verbindlichkeiten des GSV haftet ausschließlich das Verbandsver-mögen, bestehend aus Kassen- und Bankbeständen sowie dem vorhandenen Inventar.

 

14.4 Überschüsse aus GSV-Veranstaltungen gehen in das Verbandsvermögen über.

 

14.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

15.

Haftung

 

15.1 Ein Mitglied hat bei eventuellen Unfällen oder Schädigungen keinen Anspruch gegenüber dem GSV.

 

15.2 Die Verbandsvereine haben für ihre Delegierten einen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

 

 

16.

Auflösung

 

16.1 Die Auflösung des GSV kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

16.2 Bei der Auflösung vorhandenes Vermögen fällt an die Gemeinde Kirch-hundem, die es zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit verwenden muss.

 

16.3 Kein Mitglied hat ein Anrecht auf das Vermögen des GSV.

 

 

17.

 

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 11. Januar 1985 in Kraft. Sie soll ins Vereinsregister eingetragen werden.